1.1 Die Pflegeversicherung ist für alle da
Nach der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wurde die Pflegeversicherung als fünfte Säule der Sozialversicherung eingeführt. Für die gesamte Bevölkerung wurde eine Basisversorgung für den Pflegefall geschaffen. Diese erstreckt sich nicht nur auf den Schutz vor finanziellen Belastungen der Pflegebedürftigkeit, sondern auch auf die Qualität der Pflege. Mit dieser Broschüre wollen wir Ihnen einen Überblick über die Pflegeversicherung und ihre Leistungen geben.
Durch seine Beitragszahlung erwirbt der Versicherte einen Rechtsanspruch darauf, dass er Hilfe erhält, wenn er einmal pflegebedürftig wird. Eines muss Ihnen von vornherein bewusst sein: Bei der sozialen Pflegeversicherung handelt es sich nicht um eine Vollversicherung. Sie sichert im bestimmten Rahmen die Grundversorgung ab, wobei die Pflegekassen jeweils den pflegebedingten Anteil übernehmen. Darüber hinausgehende Kosten für die Pflege und Betreuung hat der Versicherte selbst zu tragen, gegebenenfalls auch der Sozialhilfeträger, falls die Eigenmittel des Pflegebedürftigen hierfür nicht ausreichen.
1.2 Was ist Pflegebedürftigkeit?
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Der Hilfebedarf muß bei den Verrichtungen des täglichen Lebens bestehen, und zwar im Bereich
- der Körperpflege, beim Waschen, Duschen, Baden, der Zahnpflege, beim Rasieren, Kämmen sowie der Darm- oder Blasenentleerung,
- im Bereich der Ernährung, bei mundgerechtem Zubereiten der Ernährung oder bei der Aufnahme der Nahrung,
- im Bereich der Mobilität, beim selbständigen Aufstehen und Zubettgehen, - beim An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, beim Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, beim Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung und beim Beheizen der Wohnung.
1.3 Die Pflegestufen
Der Zeitaufwand für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt die nachstehend genannten Mindestzeiten umfassen:
Pflegestufe I - erheblich pflegebedürftig
... sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehrerern Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 90 Minuten betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Pflegestufe II - schwer pflegebedürftig
... sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen.
Pflegestufe III - schwerst pflegebedürftig
... sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich und um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benätigen. Der Hilfebedarf für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung muss pro Tag mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen.
Anmerkung: Bei Kindern ist für die Zuordnung der zusätzliche Hilfebedarf gegenüber einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgebend.
Für die Einteilung in die drei Pflegestufen ist nicht eine bestimmte Krankheit entscheidend, sondern der Aufwand in der individuellen Situation.
Für die Leistungsgewährung werden die pflegebedürftigen Personen einer der drei Pflegestufen (in Ausnahmefällen der Härtefallregelung) zugeordnet. Ein Härtefall liegt vor, wenn ein noch weiter gehender Hilfeaufwand als in der Pflegestufe III erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass der Hilfebedürftige auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gleichzeitig betreut werden kann. Die Pflegezeit muss täglich mindestens 300 Minuten betragen, davon mindestens 240 Minuten Grundpflege und zusätzlicher Hilfebedarf rund um die Uhr.
Bei Nicht-Pflegebedürftigen kann die erforderliche Hilfe entweder über Eigenfinanzierung oder eventuell über die Sozialhilfe sichergestellt werden.
1.4 Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- Antrag durch Versicherten Bevollmächtigten/Betreuer
- Pflegekasse
- Vorlage der Antragsunterlagen beim MDK*
- Begutachtung durch den MDK*
- Weiterleitung des Gutachtens an die zuständige Pflegekasse
- Auswertung des Gutachtens und Entscheidung über die Pflegestufe
- Mitteilung der Pflegekasse an den Versicherten
*MDK = Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
1.5 Leistungen der häuslichen Pflege
Pflegesachleistungen (häusliche Pflege) Für die Pflegebedürftigen, bei denen die tägliche Pflege nicht durch Angehörige, dem Lebenspartner und sonstigen Pflegepersonen gesichert werden kann oder bei denen diese Pflegepersonen entlastet werden sollen, sind die Pflegesachleistungen gedacht. Hier zahlt die Pflegekasse die Einsätze von professionellen Pflegediensten, je nach Pflegebedürftigkeit und Höchstbetrag der Pflegestufe.
| bisher | neu ab 1.1.2010 | ||
|---|---|---|---|
| Stufe I | bis zu | 420,00 € | 440,00 € |
| Stufe II | bis zu | 980,00 € | 1040,00 € |
| Stufe III | bis zu | 1.470,00 € | 1.510,00 € |
| Bei Härtefällen der Stufe III | bis zu | 1.918,00 € | 1.918,00 € (unverändert) |
1.6 Das Leistungskomplexsystem
Die Verbände der Pflegekassen haben mit den Pflegediensten das "Leistungskomplexsystem" vereinbart.
Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
Eine Grundanforderung des Systems der Pflegeversicherung besteht in der Wahlfreiheit des Pflegebedürftigen. Die Entscheidung, welche Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens von einer Pflegeeinrichtung erbracht werden sollen, trifft der Pflegebedürftige. Es muß gewährleistet sein, daß sich der Pflegebedürftige sein individuelles "Leistungsprogramm" aus dem Hilfsangebot selbst zusammenstellt. Es werden nur erbrachte Leistungen vergütet.
Die Pflegestufen I bis III unterscheiden sich insbesondere durch die Häufigkeit des Hilfebedarfs bei den pflegerischen Verrichtungen. Dies findet auch Berücksichtigung bei den Leistungskomplexen, sie können je nach Bedarf mehrfach (täglich) abgerufen werden.
Die Entscheidung treffen Sie
Die von den Landesverbänden der Pflegekassen in NRW entwickelten 30 Leistungskomplexe setzen sich jeweils aus mehreren Einzelverrichtungen zusammen. Als Besonderheit des NRW-Systems gelten die sogenannten "verbundenen" Leistungskomplexe (Nr. 18-26). Die "verbundenen" Leistungskomplexe setzen sich aus mehreren Leistungsmodulen zusammen. Gegenüber der Abrufung von mehreren einzelnen Leistungsmodulen lösen die "verbundenen Leistungskomplexe" Einsparungen von bis zu 15% je Pflegeeinsatz aus.
- 1 Ganzwaschung (410 Punkte/ 15,99 €)
- Waschen, Duschen, Baden
- Mund-, Zahn- u. Lippenpflege
- Rasieren
- Hautpflege
- Haarpflege (Kämmen,ggf. Waschen)
- Nagelpflege
- An- u. Auskleiden incl. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Vorbereiten/Aufräumen des Pflegebereichs
- 2 Teilwaschung (220 Punkte/ 8,58 €)
- Teilwaschung (z.B. Intimbereich)
- Mund-, Zahn- u. Lippenpflege
- Rasieren
- Hautpflege
- Haarpflege (Kämmen,ggf. Waschen)
- Nagelpflege
- An- u. Auskleiden inkl. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Vorbereiten/Aufräumen des Pflegebereichs
- 3 Ausscheidungen (100 Punkte/ 3,90 €)
- Utensilien bereitstellen, anreichen
- Zur Toilette führen
- Unterstützung und allg. Hilfestellung
- Überwachung der Ausscheidung
- Entsorgen/Reinigen des Gerätes und Bettes
- Katheterpflege (insbes. Wechseln von Urinbeuteln), Stomaversorgung bei Anus praeter (Wechseln u. Entleerung des Stomabeutels)
- Empfehlung zum Kontinenztraining/Inkontinenzversorgung
- Nachbereiten des Pflegebedürftigen, ggf. Intimpflege
- 4 Selbständige Nahrungsaufnahme (100 Punkte/ 3,90 €)
- Mundgerechtes Vorbereiten der Nahrung (auch angelieferte Warmspeisen)
- Lagern und Vorbereiten des Pflegebedürftigen
- Entsorgen der benötigten Materialien
- Säubern des Arbeitsbereiches
- Kenntnisvermittlung (keine Ernährungsberatung) über richtige Ernährung (z.B. Diabetiker) / ausreichende Flüssigkeitszufuhr inkl. Beratung über Eßhilfen
- 5 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (250 Punkte/ 9,75 €)
- Mundgerechtes Vorbereiten der Nahrung (auch angelieferte Warmspeisen)
- Lagern und Vorbereiten des Pflegebedürftigen
- Darreichen der Nahrung
- Entsorgen der benötigten Materialien
- Säubern des Arbeitsbereiches (Spülen)
- Versorgen des Pflegebedürftigen (Hygiene im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme)
- Kenntnisvermittlung (keine Ernährungsberatung) über richtige Ernährung (z.B. Diabetiker) / ausreichende Flüssigkeitszufuhr inkl. Beratung über Eßhilfen
- 6 Sondenernährung bei implantierter Magensonde (PEG) (100 Punkte/ 3,90 €)
- Vorbereiten und Richten der Sondennahrung
- Sachgerechtes Verabreichen der Sondennahrung
- Nachbereitung
- 7 Lagern/Betten (100 Punkte/ 3,90 €)
- Richten des Bettes
- Wechseln der Bettwäsche
- Körper- und situationsgerechtes Lagern
- Vermittlung von Lagerungstechniken, ggf. Einsatz von Lagerungshilfen
- 8 Mobilisation (180 Punkte/ 7,02 €)
(Mindesteinsatzdauer 15 minö nur als selbständige Leistung abrechenbar)- Aufrichten des Pflegebedürftigen im Bett
- An- und Auskleiden inkl. An- und Ablegen von Körperersatzstücken
- Aufstehen/Zubettgehen
- Sitz-, Steh- und Gehübungen (ggf. unter Verwendung von Hilfsmitteln), bei Bettlägerigen passives, assistiertes oder aktives, funktionsgerechtes Bewegen
- Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- Hilfe beim Treppensteigen
- 9 Behördengänge und Arztbesuche (360 Punkte/ 14,04 €)
- Begleiten des Pflegebedürftigen wenn persönliches Erscheinen bei Behörden oder Ärzten unumgänglich ist.
- 10 Beheizen des Wohnbereiches (60 Punkte/ 2,34 €)
- Besorgen, entsorgen von Heizmaterial im Wohnumfeld
- Inbetriebnahme des Heizofens (nicht Fernwärme, Gas-, Zentralheizung)
- Leistungskomplex gilt nur für den Wohnbereich des Pflegebedürftigen
- 11 Einkaufen (150 Punkte/ 5,85 €)
(Abrufempfehlung bis zu 2× je Woche)- Zusammenstellen des Einkaufszettels für Gegenstände des tägl. Bedarfs
- Einkaufen (inkl. Arzneimittelbeschaffung) u. notwendige Besorgungen (z.B. Bank- u. Behördengänge)
- Unterbringung u. Versorgung der eingekauften Lebensmittel
- Anleitung zur Beachtung von Genießund Haltbarkeit von Lebensmitteln
- Ggf. Wäsche zur Reinigung bringen und abholen
- 12 Zubereiten von warmen Speisen (150 Punkte/ 5,85 €)
- Anleitung zum Umgang mit Lebensmitteln und Vorbereitung der Lebensmittel
- Zubereiten von warmen Speisen
- Säubern des Arbeitsbereiches (z.B. Spülen)
- Entsorgen des verbrauchten Materials
- 13 Reinigen der Wohnung (540 Punkte/ 21,06 €)
(Abrufempfehlung alle 14 Tage)- Reinigen des allgemeinüblichen Lebensbereiches wie z.B. Wohnraum, Bad, Toilette, Küche
- Trennen und Entsorgen des Abfalls
- keine Grundreinigung
- 14 Waschen u. Pflegen der Wäsche und Kleidung (360 Punkte/ 14,04 €)
(Abrufempfehlung 1× wöchentlich)- Waschen und trocknen
- Bügeln
- Ausbessern
- Sortieren und einräumen
- Schuhpflege
- 15 Hausbesuchpauschale (1,70 €)
(bis zu 2× je Tag abrechenbar)- Anfahrt
- Dokumentation
- 15a Erhöhte Hausbesuchspauschale (4,20 €)
(bis 1× je Tag; daneben ist Pos. 15 max. 1× je Tag abrechenbar)- Anfahrt
- Dokumentation
- 16 Erstgespräch (vor Aufnahme der Pflege) (500 Punkte/ 19,50 €)
- Feststellung der Pflegeprobleme
- Feststellung der Ressourcen des Pflegedürftigen
- Planung der Pflegeeinsätze
- Gespräch mit Angehörigen/Arzt
- Information über weitere Hilfen
- inkl. Hausbesuchspauschale
- 17 Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3 SGB XI (16,00 €)
- Beratung u. Unterstützung der Pflegepersonen
- Pflegeeinsatz mit Beratung des Pflegebedürftigen
- Prüfung von ggf. Pflegehilfsmitteln
- Hinweis auf Pflegekurse
- Erstellung einer Ergebnis-Kurzmitteilung
- inkl. Hausbesuchspauschale1
- 18 Große Grundpflege mit Lagern/Betten und selbständiger Nahrungsaufnahme (610 Punkte/ 23,79 €)
- Ganzwaschung (Waschen, Duschen, Baden)
- Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum, Erbrochenes)
- Selbständige Nahrungsaufnahme
- Lagern/Betten
- 19 Große Grundpflege (450 Punkte/ 17,55 €)
- Ganzwaschung (Waschen, Duschen, Baden)
- Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum, Erbrochenes)
- 20 Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten und selbständiger Nahrungsaufnahme (450 Punkte/ 17,55 €)
- Teilwaschung
- Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum, Erbrochenes)
- Selbständige Nahrungsaufnahme
- Lagern/Betten
- 21 Kleine Grundpflege (290 Punkte/ 11,31 €)
- Teilwaschung
- Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum, Erbrochenes)
- 22 Große hauswirtschaftliche Versorgung (760 Punkte/ 29,64 €)
- Reinigen der Wohnung
- Waschen und Pflege der Wäsche und Kleidung
- 23 Große Grundpflege mit Lagern/Betten (520 Punkte/ 20,28 €)
- Ganzwaschung (Waschen, Duschen, Baden)
- Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum, Erbrochenes)
- Lagern/Betten
- 24 Große Grundpflege mit Lagern/Betten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (740 Punkte/ 28,86 €)
- Ganzwaschung (Waschen, Duschen, Baden)
- Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum, Erbrochenes)
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
- Lagern/Betten
- 25 Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten (350 Punkte/ 13,65 €)
- Teilwaschung
- Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum, Erbrochenes)
- Lagern/Betten
- 26 Kleine Grundpflege mit Lagern/Betten und Hilfe bei der Nahrungsaufnahme (580 Punkte/ 22,62 €)
Leistungskomplexe
02 Teilwaschung
03 Ausscheidungen (Urin, Stuhl, Schweiß, Sputum, Erbrochenes)
05 Hilfe bei der Nahrungsaufnahme
07 Lagern/Betten - 27 Kleine pflegerische Hilfestellung 1 (100 Punkte/ 3,90 €)
- Hilfe beim Aufsuchen oder Verlassen des Bettes oder anderen Sitz- und Liegegelegenheiten
- Reinigen von Gesicht und/oder Händen
- Richten des Bettes
- 28 Kleine pflegerische Hilfestellung 2 (100 Punkte/ 3,90 €)
- An- und/oder Auskleiden
- Reinigen von Gesicht und/oder Händen
- Richten des Bettes
- 29 Kleine pflegerische Hilfestellung 3 (170 Punkte/ 6,63 €)
Leistungskomplexe
27 Kleine pflegerische Hilfestellung 1
28 Kleine pflegerische Hilfestellung 2 - 30 Kleine pflegerische Hilfestellung 4 (80 Punkte/ 3,12 €)
- Wechseln der Bettwäsche
- Richten des Bettes
Rechenbeispiel
Das folgende Beispiel verdeutlicht, welche Kosten einem Pflegebedürftigen in der Pflegestufe II (monatliche Sachleistungen aus der Pflegeversicherung: 980,00 €) in einem Monat (30 Tage) entstehen können. Im Beispiel ist davon ausgegangen worden, dass die hauswirtschaftliche Versorgung vollständig durch Angehörige, Freunde und Nachbarn übernommen wird. Nachstehende Hilfen würden durch unseren Pflegedienst erbracht:
| Anzahl | Leistungskomplexe | Preis der Leistung Punktwert = 0,039 |
Kosten |
|---|---|---|---|
| 15 | Große Grundpflege (23) mit Lagern/ Betten |
520 P. = 20,28 € | 304,20 € |
| 45 | Kleine Pflege (25) mit Lagern/ Betten |
350 P. = 13,65 € | 614,25 € |
| 60 | Hausbesuchspauschale (15) | 1,70 € | 102,00 € |
| Gesamtsumme | 1020,45 € | ||
| Pflegestufe II | -980,00 € | ||
| Zuzahlung | 40,45 € |
Da der Pflegebedürftige für Sachleistungen 980,00 € aus der Pflegeversicherung erhält, ermittelt sich ein Zuzahlungsbetrag von 40,45 €, der durch den Pflegebedürftigen selbst zu finanzieren ist.
Unser Punktwert beträgt:
0,039 €
das heißt, eine große Grundpflege (520 Punkte) kostet 20,28 €.
Das Prinzip der Leistungskomplexe funktioniert wie folgt:
Die einzelnen Komplexe, die jeweils eine Zusammenfassung von Einzelverrichtungen sind, wurden mit einer Punktzahl versehen. Die angegebene Punktzahl wird mit dem aktuellen Punktwert des Pflegedienstes multipliziert. Der Punktwert wird mit den Anbietern (Pflegekasse) der Pflegeleistungen ausgehandelt. Aus der Multiplikation der Punktzahlen mit dem Punktwert ergibt sich der Preis eines Leistungskomplexes.
Kombinationsleistungen
Sofern die jeweilige Sachleistung nur teilweise in Anspruch genommen wird, besteht daneben Anspruch auf anteiliges Pflegegeld. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen erhalten hat.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe II kann wählen zwischen
- der Pflegesachleistung bis zu 980,00 € monatlich
- der Pflegegeldleistung von 420,00 € monatlich
- der Kombination zwischen Pflegesach- und Pflegegeldleistung
Der Pflegebedürftige entscheidet sich für die Kombinationslösung:
Der Pflegedienst erbringt Leistungen in Höhe von 400,00 €, das entspricht 40,82% von 980,00 € (Höchstleistung). Es verbleibt ein Pflegegeldanspruch von 59,18%. Dies entspricht einem Anspruch auf zusätzliche Pflegegeldleistung in Höhe von 248,57 €.
Das Pflegegeld nach § 37 bleibt bei der Ermittlung von Unterhaltansprüchen und Unterhaltverpflichtungen der Pflegeperson in der Regel unberücksichtigt.
Pflegegeld
Als Alternative zur Pflegesachleistung durch einen professionellen Pflegedienst kann die Pflege durch Angehörige, dem Lebenspartner und sonstigen Pflegepersonen selbst sichergestellt werden. In diesen Fällen zahlt die Pflegekasse ein Pflegegeld an den Pflegebedürftigen, das als finanzielle Unterstützung für die Pflegeperson gedacht ist. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:
| alt | neu | |
|---|---|---|
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe I | 205,00 € | 215,00 € |
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe II | 410,00 € | 420,00 € |
| für Pflegebedürftige der Pflegestufe III | 665,00 € | 675,00 € |
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben, je nach dem Grad ihrer Pflegestufe einmal halbjährlich (Pflegestufe I und II) bzw. vierteljährlich (Pflegestufe III) einen Beratungseinsatz durch eine Vertrags-Pflegeeinrichtung abzurufen. Auch Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung und ihre pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw. sonstige Pflegepersonen sind berechtigt, den Beratungseinsatz innerhalb der vorstehend genannten Zeiträume zweimal in Anspruch zu nehmen.
Der Einsatz ist darauf ausgerichtet Hilfestellung, Beratung zur Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege zu leisten und, wenn erforderlich, Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegesituation zu empfehlen. Die Kosten des Beratungseinsatzes betragen in der Pflegestufe I + II 21,00 €, in der Pflegestufe III 31,00 € und werden von der Pflegekasse übernommen. Entsprechend der getroffenen Vereinbarungen leitet der Pflegedienst das Original des Nachweises über den Beratungseinsatz an die zuständige Pflegekasse weiter. Eine Kopie des Nachweises erhält der Pflegebedürftige.
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